Korrekterweise ist vorerst bei der verfügenden Stelle im Rahmen der nachträglichen verwaltungsinternen Rechtspflege Einsprache zu erheben, was die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2005 denn auch getan hat (Kieser, ATSG- Kommentar, N 2 zu Art. 52). Erst gegen den auf Einsprache hin erlassenen Einspracheentscheid ist sodann der Weiterzug an das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz möglich. Diese Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin mit Einreichen der vorliegenden Beschwerde wahrgenommen. Die Verfügung vom 26. November 2004 selbst bildet jedoch kein taugliches Anfechtungsobjekt.