c) Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 26. November 2004 ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin neben dem Einspracheentscheid betreffend Nichteintreten nicht gleichzeitig Beschwerde gegen die zugrunde liegende Verfügung führen kann. Korrekterweise ist vorerst bei der verfügenden Stelle im Rahmen der nachträglichen verwaltungsinternen Rechtspflege Einsprache zu erheben, was die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2005 denn auch getan hat (Kieser, ATSG- Kommentar, N 2 zu Art. 52).