Zwar besteht zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem gegen den Abweisungsentscheid vom 10. Juni 2005 betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gerichteten Beschwerdeverfahren S 05 120 ein sachlicher Zusammenhang. Währenddem es im vorliegenden Verfahren jedoch darum geht, ob zu Recht wegen versäumter Frist auf die Einsprache nicht eingetreten wurde, dreht sich das Verfahren S 05 120 um die Frage, ob die Frist zu Recht nicht wiederhergestellt wurde. Das Gericht hält es für angebracht, die beiden Verfahren nicht zu vereinigen und die sich stellenden Fragen verfahrensmässig getrennt voneinander zu beurteilen.