b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet demzufolge der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2005, wonach diese auf die gegen die Verfügung vom 26. November 2004 erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Zwar besteht zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem gegen den Abweisungsentscheid vom 10. Juni 2005 betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gerichteten Beschwerdeverfahren S 05 120 ein sachlicher Zusammenhang.