a) Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten, welches nach Art. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) auch im Bereich der Unfallversicherung gilt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann grundsätzlich erst gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG steht gegen die Verfügung nämlich zunächst das Rechtsmittel der Einsprache bei der verfügenden Stelle offen.