7. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, ihre Standpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Ferner wurde beiderseits vollumfänglich an den jeweiligen Rechtsbegehren festgehalten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: