Auf die Einstellungsverfügung vom 26. November 2004 sei aufgrund der formellen Rechtskraft derselben materiell nicht einzutreten und auf die Verfügung vom 15. Februar 2005 betreffend Gesuch um Fristwiederherstellung könne mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden. Es sei kaum wahrscheinlich, dass die Sekretärin des Vertreters der Beschwerdeführerin die Einsprachefrist anhand des GVG ausgerechnet habe. Die Sachbearbeiterin habe lediglich die Frage bejaht, dass dieselben Fristenstillstände gelten würden wie im Rahmen des Verfügungserlasses.