Im vorliegenden Verfahren sei einzig der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 Anfechtungsobjekt und es gehe somit ausschliesslich um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache vom 18. Januar 2005 nicht eingetreten sei. Auf die Einstellungsverfügung vom 26. November 2004 sei aufgrund der formellen Rechtskraft derselben materiell nicht einzutreten und auf die Verfügung vom 15. Februar 2005 betreffend Gesuch um Fristwiederherstellung könne mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden.