6. In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Im vorliegenden Verfahren sei einzig der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 Anfechtungsobjekt und es gehe somit ausschliesslich um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache vom 18. Januar 2005 nicht eingetreten sei.