Nach der Berechnung und Nennung des Fristenablaufsdatums auf den 18. Januar 2005 durch die Sekretärin, habe die Sachbearbeiterin diese Berechnung und dieses Datum als richtig bestätigt. Aufgrund der Reaktion der Sachbearbeiterin als sachverständige Spezialistin, habe die Sekretärin somit von der Richtigkeit ihrer Fristberechnung ausgehen dürfen.