Im telefonischen Gespräch habe die Sachbearbeiterin - nachdem die Sekretärin den im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) des Kantons Zürich festgelegten Fristenstillstand vom 20. Dezember 2004 bis zum 8. Januar 2005 genannt habe – erklärt, dieser Stillstand gelte auch für die Verfügung vom 26. November 2004. Nach der Berechnung und Nennung des Fristenablaufsdatums auf den 18. Januar 2005 durch die Sekretärin, habe die Sachbearbeiterin diese Berechnung und dieses Datum als richtig bestätigt.