Bezüglich des Fristenablaufs für die Einsprache sei es zu einem Missverständnis bzw. zu einer Falschauskunft zwischen der Sachbearbeiterin der Versicherung und der Sekretärin des Rechtsvertreters gekommen. Im telefonischen Gespräch habe die Sachbearbeiterin - nachdem die Sekretärin den im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) des Kantons Zürich festgelegten Fristenstillstand vom 20. Dezember 2004 bis zum 8. Januar 2005 genannt habe – erklärt, dieser Stillstand gelte auch für die Verfügung vom 26. November 2004.