Darin beantragte sie, es sei das Gesuch vom 25. Januar 2005 um Wiederherstellung der Einsprachefrist gutzuheissen und es sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Auflage, über die Einsprache vom 18. Januar 2005 materiell zu entscheiden. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen (Heilungskosten, Taggeldleistungen, Invaliditätsrente, Integritätsentschädigung), was sie im Wesentlichen mit dem Vorliegen des