5. Am 1. März 2005 liess die Versicherte gegen die Verfügung vom 26. November 2004, gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 betreffend Nichteintreten sowie gegen die Abweisungsverfügung der Versicherung betreffend Gesuch um Fristwiederherstellung vom 15. Februar 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden einreichen. Darin beantragte sie, es sei das Gesuch vom 25. Januar 2005 um Wiederherstellung der Einsprachefrist gutzuheissen und es sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Auflage, über die Einsprache vom 18. Januar 2005 materiell zu entscheiden.