Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 liess die Versicherte sodann bei der Versicherung ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist beantragen, welches mit Verfügung vom 15. Februar 2005 abgewiesen wurde. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 1. März 2005 wies die Versicherung mit Entscheid vom 10. Juni 2005 ab. Dagegen liess die Versicherte am 13. September 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden einreichen (Verfahren S 05 120).