4. Mit Entscheid vom 21. Januar 2005 trat die Versicherung auf die Einsprache nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist von 30 Tagen verstrichen und die Verfügung somit in formelle Rechtskraft erwachsen sei, weshalb auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht mehr eingetreten werden könne. Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 liess die Versicherte sodann bei der Versicherung ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist beantragen, welches mit Verfügung vom 15. Februar 2005 abgewiesen wurde.