1. … wurde 1956 geboren und wohnt in ... Sie arbeitete als Hauswartin im Teilzeitpensum und war durch ihre Arbeitgeberin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1. Dezember 1996 zog sich … als Lenkerin ihres Personenwagens bei einer Frontalkollision ein Schleudertrauma zu, welches zu einer Arbeitsunfähigkeit führte. Die …, als obligatorische Unfallversicherung (nachfolgend Versicherung), erbrachte in Anerkennung ihrer Leistungspflicht in der Folge Taggelder und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf.