{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-12-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-30_2005-12-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_30_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf91019f28eb5443660354bf843837552df4b91b9d83ec2d12f9fee2b8fdcca0771ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf91019f28eb5443660354bf843837552df4b91b9d83ec2d12f9fee2b8fdcca0771ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_30", "Checksum": "468501c916f523f3088df5198995c19e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2005 S 2005 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 15.12.2005 S 2005 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Diese Rechtsprechung ist allerdings an den Vorbehalt geknüpft\nworden, dass sich nur derjenige auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung\nberufen kann, der die Unrichtigkeit nicht kennt und auch bei gebührender\nAufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Nur grobe Fehler einer Partei\noder ihres Vertreters sollen aber dazu führen, eine falsche\nRechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Das Bundesgericht hat in seiner\nbisherigen Rechtsprechung einen solchen Fehler bejaht und den\nVertrauensschutz dementsprechend versagt, wo eine Partei oder ihr Anwalt\ndie Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des\nmassgebenden Gesetzestextes allein hätte erkennen können (BGE 117 Ia\n421 Erw. 2a; 112 Ia 305 Erw. 3).\n\nd) Der Nachweis für das Vorliegen der für die Berufung auf den\nVertrauensschutz notwendigen Voraussetzungen obliegt der\nBeschwerdeführerin. Bezüglich der Auskunftserteilung macht sie geltend,\ndass die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin der Sekretärin des\nRechtsvertreters bestätigt habe, dass die Einsprachefrist entsprechend den\nGerichtsferien des GVG des Kantons Zürich vom 20. Dezember bis zum 8.\nJanuar stillstehe und der Fristablauf auf den 18. Januar 2005 falle. Diesen\nSachverhalt will sie sodann mit zwei von der Sekretärin verfassten\nTelefonnotizen belegen. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits bestreitet diese\nSachverhaltsdarstellung mit Verweis auf die verwaltungsinterne\nKompetenzabgrenzung und die anders lautende Telefonnotiz der\nSachbearbeiterin. Die dem Gericht vorgelegten Beweismittel genügen nicht\nfür den Nachweis, dass eine unrichtige Zusicherung erfolgt ist. Es stehen sich\ndiesbezüglich zwei widersprüchliche Aussagen gegenüber. Aus diesem\nGrund hat die Beschwerdeführerin die Folgen des unbewiesen gebliebenen\nSachverhaltes zu tragen. Da sich die behauptete Aussage nicht bestätigen\nlässt, fehlt es somit bereits an der ersten Voraussetzung für ein Abweichen\nvon der gesetzlichen Regelung, nämlich an einer konkreten, vorbehaltlosen\nAuskunft.\n\nIm Weiteren kommt hinzu, dass, selbst wenn vorliegend die behauptete\nAuskunft erfolgt wäre, die auskunftgebende Sachbearbeiterin zu einer\nsolchen Auskunft nicht kompetent bzw. zuständig gewesen wäre. Als\nSachbearbeiterin nimmt sie keine Behördenfunktion wahr und wie die\nBeschwerdegegnerin nachvollziehbar ausführt, fallen in deren\nZuständigkeitsbereich weder die Berechnung der Rechtmittelfristen noch die\ndiesbezügliche Auskunft gegenüber Verfügungsadressaten. Die\nFristenkontrolle fällt vielmehr in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen\nRechtsdienstes und entsprechende Auskünfte wären - wenn überhaupt -\ndurch die zuständigen juristischen Mitarbeitenden zu erteilen. Unter dem\nGesichtspunkt des Vertrauensschutzes durfte der Anwalt, welcher sich das\nVerhalten seiner Sekretärin als Hilfsperson zuzurechnen hat, daher zu keiner\nZeit in guten Treuen davon ausgehen, dass die Sachbearbeiterin zur Erteilung\neiner entsprechenden Auskunft befugt sei. Er hätte neben der eigenen\nFristkontrolle erkennen müssen, dass er sich - selbst wenn ein\nentsprechender Fristablauf genannt worden wäre - nicht auf die Auskunft der\nSachbearbeiterin verlassen konnte. Ein Vertrauensschutz fällt also auch\naufgrund der Natur der gegebenen Auskunft und der Funktion der sie erteilten\nSachbearbeiterin nicht in Betracht. Die Verantwortung für die Einhaltung und\nKontrolle von Rechtsmittelfristen gehört zu den vertraglichen Pflichten des\nAnwalts und ist nicht auf das Sekretariatspersonal übertragbar. Die\nFehlerhaftigkeit der Fristberechnung wäre durch einfache Konsultation der\nmassgebenden Gesetzesgrundlage erkennbar gewesen. Aus dem Gesagten\nergibt sich somit, dass unabhängig vom Inhalt des fraglichen\nTelefongesprächs dieses schon aufgrund der Unzuständigkeit der\nSachbearbeiterin nicht als berechtigte Vertrauensgrundlage dienen kann.\nFolglich fehlt es an einer weiteren Voraussetzung, um sich auf den\nVertrauensschutz berufen zu können. Eine Wiederherstellung der Frist als\nprozedurale Rechtsfolge ist damit ausgeschlossen.\n\nOb jedoch weitere Gründe vorliegen, welche die Beschwerdeführerin\nentschuldigen und so zur Wiederherstellung der Frist gemäss ATSG führen,\nist im Verfahren S 05 120 zu beurteilen. Darin verweist die\nBeschwerdeführerin denn auch insbesondere auf die im Rahmen des\nvorliegenden Verfahrens vorgebrachte Begründung.\n\n4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht\nnicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2005\neingetreten ist, da die angefochtene Verfügung vom 26. November 2004\nbereits in formelle Rechtskraft erwachsen war. Die Beschwerde erweist sich\nfolglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.\n\n"}