{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-12-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-30_2005-12-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_30_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf91019f28eb5443660354bf843837552df4b91b9d83ec2d12f9fee2b8fdcca0771ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf91019f28eb5443660354bf843837552df4b91b9d83ec2d12f9fee2b8fdcca0771ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_30", "Checksum": "468501c916f523f3088df5198995c19e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2005 S 2005 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 15.12.2005 S 2005 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Zum Zeitpunkt der\nEinreichung der vorliegenden Beschwerde stand der Einspracheentscheid\nder Vorinstanz noch aus. Gleichwohl ermöglichte dies der\nBeschwerdeführerin aber nicht, den direkten Beschwerdeweg ans\nVerwaltungsgericht als Versicherungsgericht zu beschreiten. Insofern als die\nBeschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2005\nerhebt, ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.\n\n2. Zu prüfen ist zunächst die formellrechtliche Frage, ob die Vorinstanz wegen\nFristablaufes zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 18.\nJanuar 2005 gegen die Verfügung vom 26. November 2004 nicht eingetreten\nist.\n\na) Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG beträgt die gesetzlich festgelegte und mithin\nnicht erstreckbare Rechtsmittelfrist für die Einreichung der Einsprache 30\nTage (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG).\nEine Frist, die nach Tagen oder Monaten bestimmt ist und der Mitteilung an\ndie Parteien bedarf, beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38\nAbs. 1 ATSG). Als zugestellt gilt eine eingeschriebene Postsendung in dem\nZeitpunkt, in welchem der Adressat diese tatsächlich in Empfang nimmt (vgl.\nBGE 119 V 89 Erw. 4b aa).\n\nSchriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem\nVersicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der\nSchweizerischen Post übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).\n\nGemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG stehen gesetzliche oder behördliche\nFristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom 18. Dezember bis\nund mit 1. Januar still. Während des Fristenstillstandes wird der Lauf der Frist\ngehemmt (Kieser, a.a.O., N 12 zu Art. 38 ATSG).\n\nb) Die prozessrechtliche Folge einer rechtzeitig erhobenen Einsprache ist die\nVerhinderung des Eintritts der formellen Rechtskraft (Kieser, a.a.O., N 16 zu\nArt. 52 ATSG). Läuft die Frist also unbenützt ab, so erwächst die Verfügung\nin formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass auf die verspätet eingereichte\nBeschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 110 V 36 Erw. 2).\n3. a) Unbestritten wurde die Verfügung vom 26. November 2004 am 29. November\n2004 vom Vertreter der Versicherten in Empfang genommen. Demnach\nbegann die 30-tägige Frist am 30. November 2004 zu laufen und lief während\n18 Tagen bis zum 17. Dezember 2004. Ab dem 18. Dezember 2004 bis und\nmit 1. Januar 2005 stand die Frist still und lief in der Folge ab dem 2. Januar\n2005 für die noch verbleibenden 12 Tage, sodass der letzte Tag zur\nFristwahrung der 13. Januar 2005 war. Zur Einhaltung der Rechtmittelfrist und\nzur Hemmung der Rechtskraft hätte die Einsprache folglich spätestens am 13.\nJanuar 2005 entweder der Schweizerischen Post übergeben oder beim\nVersicherungsträger direkt eingereicht werden müssen. Die\nBeschwerdeführerin liess jedoch ihre Einsprache erst am 18. Januar 2005\npostalisch zustellen. Auf diese verspätete Eingabe ist die\nBeschwerdegegnerin aufgrund der eingetretenen formellen Rechtskraft der\nVerfügung vom 26. November 2004 somit grundsätzlich zu Recht nicht\neingetreten.\n\nb) Die Berechnung der Einsprachefrist an sich bestreitet die Beschwerdeführerin\nnicht, sie macht hingegen geltend, aufgrund einer falschen oder zumindest\nmissverständlichen telefonischen Auskunft der Sachbearbeiterin der\nBeschwerdegegnerin gegenüber ihrer Sekretärin von einem Ablauf der Frist\nam 18. Januar 2005 ausgegangen zu sein. Damit beruft sie sich sinngemäss\nauf den verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutz, dessen\nwichtigster Anwendungsfall die unrichtige behördliche Auskunft darstellt.\nUnter bestimmten Voraussetzungen kann demnach eine Auskunft eine vom\nmateriellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten.\nUnrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen von\nBehörden können nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dann\nRechtswirkungen entfalten, (1) wenn die Behörde in einer konkreten Situation\nmit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (2) wenn die Behörde für\ndie Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn sie der\nBürger aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, (3) wenn\nder Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen\nkonnte, (4) wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft\nDispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht\nwerden können, und (5) wenn die gesetzliche Ordnung seit der\nAuskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 121 II 473 Erw. 2c; 115\nIa 12 Erw. 4a).\n\n"}