{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-12-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-30_2005-12-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_30_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf91019f28eb5443660354bf843837552df4b91b9d83ec2d12f9fee2b8fdcca0771ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf91019f28eb5443660354bf843837552df4b91b9d83ec2d12f9fee2b8fdcca0771ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_30", "Checksum": "468501c916f523f3088df5198995c19e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2005 S 2005 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 15.12.2005 S 2005 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Auf die Einstellungsverfügung vom 26.\nNovember 2004 sei aufgrund der formellen Rechtskraft derselben materiell\nnicht einzutreten und auf die Verfügung vom 15. Februar 2005 betreffend\nGesuch um Fristwiederherstellung könne mangels Anfechtungsobjekt nicht\neingetreten werden. Es sei kaum wahrscheinlich, dass die Sekretärin des\nVertreters der Beschwerdeführerin die Einsprachefrist anhand des GVG\nausgerechnet habe. Die Sachbearbeiterin habe lediglich die Frage bejaht,\ndass dieselben Fristenstillstände gelten würden wie im Rahmen des\nVerfügungserlasses. Währenddem die Beschwerdeführerin von den\nzivilrechtlichen Gerichtsferien ausgegangen sei, habe man auf Seiten der\nBeschwerdegegnerin vom Fristenstillstand gemäss ATSG gesprochen.\nNiemals sei zudem telefonisch das Ende der Einsprachefrist bestätigt worden.\nMitarbeitende der Beschwerdegegnerin wüssten um die Brisanz der Fristen\nund überliessen die Berechnung derselben konsequenterweise den\nVerfügungsadressaten. Letztlich falle die Fristenkontrolle in den\nVerantwortungsbereich des juristisch geschulten Rechtsvertreters. Die\nBeschwerdeführerin habe überdies mit ihrem Gesuch um Wiederherstellung\nder Frist implizit anerkannt, dass sie die Einsprachefrist verpasst habe, denn\ndie Rechtzeitigkeit der Einsprache behaupte sie zu Recht nicht.\n\n7. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, ihre\nStandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Ferner wurde beiderseits\nvollumfänglich an den jeweiligen Rechtsbegehren festgehalten.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen drei verschiedene\nEntscheide bzw. Verfügungen der Beschwerdegegnerin. Zunächst ist daher\ndie Frage zu klären, welche Anordnung der Vorinstanz vorliegend das\nAnfechtungsobjekt darstellt.\n\na) Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten, welches nach\nArt. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)\nauch im Bereich der Unfallversicherung gilt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG\nkann grundsätzlich erst gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde\nerhoben werden. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG steht gegen die Verfügung\nnämlich zunächst das Rechtsmittel der Einsprache bei der verfügenden Stelle\noffen.\n\nb) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet demzufolge der\nEinspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2005, wonach\ndiese auf die gegen die Verfügung vom 26. November 2004 erhobene\nEinsprache nicht eingetreten ist. Zwar besteht zwischen dem vorliegenden\nVerfahren und dem gegen den Abweisungsentscheid vom 10. Juni 2005\nbetreffend Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gerichteten\nBeschwerdeverfahren S 05 120 ein sachlicher Zusammenhang. Währenddem\nes im vorliegenden Verfahren jedoch darum geht, ob zu Recht wegen\nversäumter Frist auf die Einsprache nicht eingetreten wurde, dreht sich das\nVerfahren S 05 120 um die Frage, ob die Frist zu Recht nicht wiederhergestellt\nwurde. Das Gericht hält es für angebracht, die beiden Verfahren nicht zu\nvereinigen und die sich stellenden Fragen verfahrensmässig getrennt\nvoneinander zu beurteilen. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht\neingereicht, sodass darauf eingetreten werden kann.\n\nc) Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 26.\nNovember 2004 ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin neben dem\nEinspracheentscheid betreffend Nichteintreten nicht gleichzeitig Beschwerde\ngegen die zugrunde liegende Verfügung führen kann. Korrekterweise ist\nvorerst bei der verfügenden Stelle im Rahmen der nachträglichen\nverwaltungsinternen Rechtspflege Einsprache zu erheben, was die\nBeschwerdeführerin am 18. Januar 2005 denn auch getan hat (Kieser, ATSG-\nKommentar, N 2 zu Art. 52). Erst gegen den auf Einsprache hin erlassenen\nEinspracheentscheid ist sodann der Weiterzug an das Verwaltungsgericht als\nRechtsmittelinstanz möglich. Diese Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin\nmit Einreichen der vorliegenden Beschwerde wahrgenommen. Die Verfügung\nvom 26. November 2004 selbst bildet jedoch kein taugliches\nAnfechtungsobjekt. Auf den Eventualantrag einer materiellen Beurteilung wird\ndaher nicht eingetreten. Eine solche wäre im Falle einer Gutheissung der\nvorliegenden Beschwerde durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmen.\n\n"}