{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-12-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-30_2005-12-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_30_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf91019f28eb5443660354bf843837552df4b91b9d83ec2d12f9fee2b8fdcca0771ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf91019f28eb5443660354bf843837552df4b91b9d83ec2d12f9fee2b8fdcca0771ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_30", "Checksum": "468501c916f523f3088df5198995c19e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2005 S 2005 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 15.12.2005 S 2005 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Dezember 1996\nzog sich … als Lenkerin ihres Personenwagens bei einer Frontalkollision ein\nSchleudertrauma zu, welches zu einer Arbeitsunfähigkeit führte. Die …, als\nobligatorische Unfallversicherung (nachfolgend Versicherung), erbrachte in\nAnerkennung ihrer Leistungspflicht in der Folge Taggelder und kam für die\nKosten der Heilbehandlung auf.\n\n2. Angesichts der anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden und zwecks\nKlärung der versicherungsrechtlichen Situation erteilte die Versicherung der\nKlinik … den Auftrag für eine interdisziplinäre Begutachtung, welche am 30.\nJuli 2004 ihren Abschluss fand. Gestützt darauf eröffnete die Versicherung mit\nSchreiben vom 20. September 2004 der Versicherten die mutmassliche\nEinstellung der Versicherungsleistungen per 30. Juli 2004. Die Versicherte\nliess sich dazu mit einem mit „Einsprache“ betitelten Schreiben vom 21.\nOktober 2004 vernehmen und beantragte die weitere Ausrichtung von\nVersicherungsleistungen.\n\n3. Mit Verfügung vom 26. November 2004 stellte die Versicherung ihre\nLeistungen per 30. Juli 2004 ein und begründete dies mit dem fehlenden\nadäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den\nanhaltenden Gesundheitsbeschwerden. Am 29. November 2004 nahm der\nRechtsvertreter der Versicherten die besagte Verfügung in Empfang. Am 10.\nDezember 2004 erkundigte sich die Sekretärin des Rechtsvertreters nach\ndem Ablauf der Einsprachefrist. Daraufhin liess die Versicherte durch ihren\nRechtsvertreter am 18. Januar 2005 (Poststempel) die mit demselben Datum\nversehene Einsprache erheben. Darin beantragte sie insbesondere die\nAufhebung des Entscheides bezüglich Einstellung der\nVersicherungsleistungen.\n\n4. Mit Entscheid vom 21. Januar 2005 trat die Versicherung auf die Einsprache\nnicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die gesetzliche\nRechtsmittelfrist von 30 Tagen verstrichen und die Verfügung somit in formelle\nRechtskraft erwachsen sei, weshalb auf die verspätet eingereichte\nEinsprache nicht mehr eingetreten werden könne. Mit Schreiben vom 25.\nJanuar 2005 liess die Versicherte sodann bei der Versicherung ein Gesuch\num Wiederherstellung der Einsprachefrist beantragen, welches mit Verfügung\nvom 15. Februar 2005 abgewiesen wurde. Die von der Versicherten dagegen\nerhobene Einsprache vom 1. März 2005 wies die Versicherung mit Entscheid\nvom 10. Juni 2005 ab. Dagegen liess die Versicherte am 13. September 2005\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden einreichen (Verfahren S\n05 120).\n\n5. Am 1. März 2005 liess die Versicherte gegen die Verfügung vom 26.\nNovember 2004, gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005\nbetreffend Nichteintreten sowie gegen die Abweisungsverfügung der\nVersicherung betreffend Gesuch um Fristwiederherstellung vom 15. Februar\n2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden\neinreichen. Darin beantragte sie, es sei das Gesuch vom 25. Januar 2005 um\nWiederherstellung der Einsprachefrist gutzuheissen und es sei das Verfahren\nan die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Auflage, über die\nEinsprache vom 18. Januar 2005 materiell zu entscheiden. Eventualiter sei\ndie Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten,\nweiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen\n(Heilungskosten, Taggeldleistungen, Invaliditätsrente,\nIntegritätsentschädigung), was sie im Wesentlichen mit dem Vorliegen des\nnatürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs begründete und wozu sie\ninsbesondere auf ihre Einsprache vom 18. Januar 2005 verwies. Bezüglich\ndes Fristenablaufs für die Einsprache sei es zu einem Missverständnis bzw.\nzu einer Falschauskunft zwischen der Sachbearbeiterin der Versicherung und\nder Sekretärin des Rechtsvertreters gekommen. Im telefonischen Gespräch\nhabe die Sachbearbeiterin - nachdem die Sekretärin den im\nGerichtsverfassungsgesetz (GVG) des Kantons Zürich festgelegten\nFristenstillstand vom 20. Dezember 2004 bis zum 8. Januar 2005 genannt\nhabe – erklärt, dieser Stillstand gelte auch für die Verfügung vom 26.\nNovember 2004. Nach der Berechnung und Nennung des\nFristenablaufsdatums auf den 18. Januar 2005 durch die Sekretärin, habe die\nSachbearbeiterin diese Berechnung und dieses Datum als richtig bestätigt.\nAufgrund der Reaktion der Sachbearbeiterin als sachverständige Spezialistin,\nhabe die Sekretärin somit von der Richtigkeit ihrer Fristberechnung ausgehen\ndürfen.\n\n"}