65 KVG und Art. 3 KPVG), dass einzig wirtschaftlich bedürftige Personen von den staatlich subventionierten IPV- Unterstützungsbeiträgen profitieren sollten, vermag die genannte unglückliche Rechtsfolge (besonders bei realisierbaren Vermögenswerten in dieser Grössenordnung) objektiv aber mehr als nur wieder wettzumachen. 2. a) Der angefochtene Einspracheentscheid sowie die ihm zugrunde liegende Ablehnungsverfügung erweisen sich folglich als rechtmässig und haltbar, was im Ergebnis zur Abweisung des Rekurses führt.