8a KPVG die Voraussetzungen für die Gewährung der IPV 2004 bei einem anrechenbaren Gesamtvermögen von Fr. 365'200.-- klarerweise verneinte. Daran ändert selbst nichts, dass die vorzeitige Auflösung der existierenden Versicherungspolice (Säule 3b) erfahrungsgemäss wegen des jeweils geringeren Rückkaufswerts im Vergleich zur dereinst ausbezahlten Versicherungssumme und aufgrund des Wegfalls der damit gesetzlich verankerten Steuervorteile nicht ratsam erscheint bzw. im Resultat eben ein Verlustgeschäft darstellt. Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck (Art. 65 KVG und Art.