(EE) bzw. rückkaufsfähige Jahresprämienversicherung (PP) zu deklarieren sei. Gerade die Tatsache, dass die Produkte der Säule 3b aber einen Rückkaufwert haben und damit das dort investierte Vorsorgekapital – im Gegensatz zur Altersvorsorge der Säulen 1./2. und 3a – an sich jederzeit wieder „verfügbar“ gemacht werden könnte, beweist, dass die Vorinstanz keineswegs rechtswidrig oder gar willkürlich handelte, als sie das in die Säule 3b einbezahlte Sparkapital als steuerbares Vermögen behandelte und damit gestützt auf Art. 8a KPVG die Voraussetzungen für die Gewährung der IPV 2004 bei einem anrechenbaren Gesamtvermögen von Fr.