Wie bereits den Steuerausweisen (Belege für Steuererklärungen) der vom Gesuchsteller (freiwillig) abgeschlossenen Versicherungspolice vom 13.01.2003 bzw. 19.01.2004 als auch dem zugehörigen Merkblatt (Stand 1997) zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Vorsorgeprodukts entnommen werden kann, bestand für den Versicherten stets Klarheit darüber, wie das von ihm in der Säule 3b angelegte Vorsorgekapital künftig steuerlich behandelt würde. So wurde darin ausdrücklich festgehalten, dass das einbezahlte Vorsorgekapital beim Vermögen unter der Position „Lebensversicherungen“ als rückkaufsfähige Einmalprämienversicherung