37.0 Gesamtvermögen Fr. 365'200.--). Strittig ist indes geblieben, ob das im März 2000 (infolge Auswanderung) aufgelöste Freizügigkeitskonto der 2. Säule über Fr. 279'522.10 (Pensionskassengeld) nach der Rückkehr aus dem Ausland und der darauf freiwilligen Selbstvorsorge des Gesuchstellers (Abschluss rückkaufsfähiger Versicherungspolice der Säule 3b bei einer Schweiz. Lebens- und Rentenanstalt) tatsächlich als steuerbares Vermögen nach Art. 8a KPVG erfasst werden durfte. Dies trifft aus nachfolgenden Gründen eindeutig zu.