c) Ausgehend von den soeben erwähnten Berechnungsgrundlagen und dem schweizerischen Altersvorsorgesystem (3-Säulen-Konzept) gilt vorliegend als Erstes klarzustellen, dass der Berechnungsmodus für einen allfälligen Anspruch auf IPV im erwähnten Art. 8a Abs. 1 und 3 KPVG klar geregelt ist und die Umsetzung – gestützt auf die aktuellsten Steuerdaten betreffend Kantons- und Gemeindesteuer 2003 (erstellt am 18.02.2004) – im konkreten Fall aktenkundig korrekt und vollständig erfolgte (Ziff. 32.7 Lebens- /Rentenversicherung mit anrechenbarem Steuerwert Fr. 352'031.-- bzw. Ziff. 37.0 Gesamtvermögen Fr. 365'200.--).