Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. In Ergänzung und Präzisierung dieser Vorgaben wurde im kantonalen Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) für Graubünden zur Ermittlung und Berechnung der individuellen Anspruchsberechtigung was folgt bestimmt: Art. 8a Abs. 1 KPVG