Indem die Vorinstanz von der letzten Steuererklärung des Gesuchstellers (per 31.12.2003) und dem dort rechtskräftig ausgewiesenen Sparvermögen von Fr. 365'200.-- (Ziff. 32.7 Lebens-/Rentenversicherung von Fr. 352'031.--) ausgegangen sei, habe sie korrekt gehandelt, als sie diesen Vermögensnachweis zum anrechenbaren Einkommen gezählt habe. Daran ändere weder der damit verfolgte Endzweck der Altersvorsorge noch die zur Diskussion gestellte „Gleichwertigkeit“ der verschiedenen Versicherungsmodelle (1./2./3. Säule) etwas.