3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz Abweisung des Rekurses. Zur Begründung brachte sie vor, dass die Berechnungsbasis für die Ermittlung der IPV im massgeblichen Gesetz (Art. 8a Abs. 1 KPVG) eindeutig und abschliessend geregelt sei. Danach müsse auf die aktuellsten kantonalen Steuerfaktoren abgestellt werden. Indem die Vorinstanz von der letzten Steuererklärung des Gesuchstellers (per 31.12.2003) und dem dort rechtskräftig ausgewiesenen Sparvermögen von Fr. 365'200.-- (Ziff.