2. Dagegen erhob der Einsprecher am 6. Januar 2005 innert Frist Rekurs beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gewährung der IPV für 2004. Ergänzend zu den bereits im Prämienverbilligungsgesuch vom April 04 enthaltenen Argumenten führte er an, dass die Vorsorge laut Säule 2 bzw. Säule 3 doch demselben Zweck dienten, womit eine rechtliche Ungleichbehandlung der „gleichwertig“ stets auf eine möglichst gute Altersvorsorge ausgerichteten Versicherungsmodelle (3- Säulenprinzip) nicht zulässig sein könne.