Sein steuerbares Vermögen (per 31.12.03) habe zur Hauptsache aus vorbezogenen Pensionskassengeldern (infolge missglückter Auswanderung) bestanden, die damals von der Säule 2 (berufliche Vorsorge) in die Säule 3b (freiwillige Selbstvorsorge) überführt worden seien und seither irrtümlich als anrechenbares Einkommen bzw. Vermögen taxiert würden. Der dort geäufnete Betrag sei – nebst der Säule 1 [AHV/IV] – ausschliesslich für seine Altersvorsorge gedacht, weshalb es nicht rechtens sein könne, diesen Sparbetrag als Vermögen anzurechnen und gestützt darauf seine Bezugsberechtigung für IPV zu verneinen.