c) Am 28. April 2004 erhob der Gesuchsteller dagegen Einsprache. Zur Begründung brachte er vor, dass die AK von einer falschen Berechnungsbasis ausgegangen sei. Sein steuerbares Vermögen (per 31.12.03) habe zur Hauptsache aus vorbezogenen Pensionskassengeldern (infolge missglückter Auswanderung) bestanden, die damals von der Säule 2 (berufliche Vorsorge) in die Säule 3b (freiwillige Selbstvorsorge) überführt worden seien und seither irrtümlich als anrechenbares Einkommen bzw. Vermögen taxiert würden.