{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-2_2005-02-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_2_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff4138621d24a7eb842b3c3c8e8623f5004699c8466aead9c2928b616a6eea9fe1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff4138621d24a7eb842b3c3c8e8623f5004699c8466aead9c2928b616a6eea9fe1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_2", "Checksum": "163ca6027f32eb861425482a2dacdcf1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.02.2005 S 2005 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.02.2005 S 2005 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prämienverbilligung | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:09:22", "Checksum": "b4706fa363d379e03df79489987c0126", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.02.2005 S 2005 2\nRegeste:\nPrämienverbilligung | Krankenversicherung\n\n b) Richtig ist zunächst, dass der Aufbau des schweizerischen\nAltersvorsorgesystems im Grundsatz auf dem so genannten 3-Säulen-\nKonzept beruht. Die staatliche Vorsorge (1. Säule) - bestehend aus der Altersund Hinterbliebenenversicherung [AHV], der Invalidenversicherung [IV] sowie\nErgänzungsleistungen [EL] - hat zum Ziel, die Existenzsicherung zu\ngewährleisten. Die Höhe der Altersrente richtet sich bei ihr nach dem\ndurchschnittlichen Jahreseinkommen und der Beitragsdauer. Die ebenfalls\nobligatorische berufliche Vorsorge (2. Säule) bezweckt die Fortsetzung der\ngewohnten Lebenshaltung auch nach dem Erwerbsleben. Sie wird durch das\nBerufsvorsorgegesetz [BVG], das Unfallversicherungsgesetz [UVG] sowie die\nüberobligatorische Vorsorge bestimmt. Bei ihr hängt das angesammelte\nVorsorgekapital grundsätzlich von der Höhe des versicherten Lohnes sowie\nvon der Anzahl der Beitragsjahre ab. Die (freiwillige) private Vorsorge (3.\nSäule) untersteht hingegen ausschliesslich der Eigenverantwortung des\nVersicherten. Mit ihrer Hilfe werden die individuellen Vorsorgelücken gedeckt,\nwobei zwischen der gebundenen Vorsorge (3a) und der freien Selbstvorsorge\n(3b) unterschieden wird. Während die Beiträge der Säule 3a bis zu einer\ngesetzlichen Höchstlimite vom steuerbaren Einkommen zum Abzug gebracht\nwerden können, dürfen die Beiträge der Säule 3b nur im Rahmen der üblichen\nPauschalabzüge für Lebensversicherungs-/KK-Prämien vom steuerbaren\nEinkommen abgezogen werden.\n\nc) Ausgehend von den soeben erwähnten Berechnungsgrundlagen und dem\nschweizerischen Altersvorsorgesystem (3-Säulen-Konzept) gilt vorliegend als\nErstes klarzustellen, dass der Berechnungsmodus für einen allfälligen\nAnspruch auf IPV im erwähnten Art. 8a Abs. 1 und 3 KPVG klar geregelt ist\nund die Umsetzung – gestützt auf die aktuellsten Steuerdaten betreffend\nKantons- und Gemeindesteuer 2003 (erstellt am 18.02.2004) – im konkreten\nFall aktenkundig korrekt und vollständig erfolgte (Ziff. 32.7 Lebens-\n/Rentenversicherung mit anrechenbarem Steuerwert Fr. 352'031.-- bzw. Ziff.\n37.0 Gesamtvermögen Fr. 365'200.--). Strittig ist indes geblieben, ob das im\nMärz 2000 (infolge Auswanderung) aufgelöste Freizügigkeitskonto der 2.\nSäule über Fr. 279'522.10 (Pensionskassengeld) nach der Rückkehr aus dem\nAusland und der darauf freiwilligen Selbstvorsorge des Gesuchstellers\n(Abschluss rückkaufsfähiger Versicherungspolice der Säule 3b bei einer\nSchweiz. Lebens- und Rentenanstalt) tatsächlich als steuerbares Vermögen\nnach Art. 8a KPVG erfasst werden durfte. Dies trifft aus nachfolgenden\nGründen eindeutig zu.\n\nd) Wie bereits den Steuerausweisen (Belege für Steuererklärungen) der vom\nGesuchsteller (freiwillig) abgeschlossenen Versicherungspolice vom\n13.01.2003 bzw. 19.01.2004 als auch dem zugehörigen Merkblatt (Stand\n1997) zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Vorsorgeprodukts\nentnommen werden kann, bestand für den Versicherten stets Klarheit\ndarüber, wie das von ihm in der Säule 3b angelegte Vorsorgekapital künftig\nsteuerlich behandelt würde. So wurde darin ausdrücklich festgehalten, dass\ndas einbezahlte Vorsorgekapital beim Vermögen unter der Position\n„Lebensversicherungen“ als rückkaufsfähige Einmalprämienversicherung\n(EE) bzw. rückkaufsfähige Jahresprämienversicherung (PP) zu deklarieren\nsei. Gerade die Tatsache, dass die Produkte der Säule 3b aber einen\nRückkaufwert haben und damit das dort investierte Vorsorgekapital – im\nGegensatz zur Altersvorsorge der Säulen 1./2. und 3a – an sich jederzeit\nwieder „verfügbar“ gemacht werden könnte, beweist, dass die Vorinstanz\nkeineswegs rechtswidrig oder gar willkürlich handelte, als sie das in die Säule\n3b einbezahlte Sparkapital als steuerbares Vermögen behandelte und damit\ngestützt auf Art. 8a KPVG die Voraussetzungen für die Gewährung der IPV\n2004 bei einem anrechenbaren Gesamtvermögen von Fr. 365'200.--\nklarerweise verneinte. Daran ändert selbst nichts, dass die vorzeitige\nAuflösung der existierenden Versicherungspolice (Säule 3b)\nerfahrungsgemäss wegen des jeweils geringeren Rückkaufswerts im\nVergleich zur dereinst ausbezahlten Versicherungssumme und aufgrund des\nWegfalls der damit gesetzlich verankerten Steuervorteile nicht ratsam\nerscheint bzw. im Resultat eben ein Verlustgeschäft darstellt. Der vom\nGesetzgeber verfolgte Zweck (Art. 65 KVG und Art. 3 KPVG), dass einzig\nwirtschaftlich bedürftige Personen von den staatlich subventionierten IPV-\nUnterstützungsbeiträgen profitieren sollten, vermag die genannte\nunglückliche Rechtsfolge (besonders bei realisierbaren Vermögenswerten in\ndieser Grössenordnung) objektiv aber mehr als nur wieder wettzumachen.\n\n2. a) Der angefochtene Einspracheentscheid sowie die ihm zugrunde liegende\nAblehnungsverfügung erweisen sich folglich als rechtmässig und haltbar, was\nim Ergebnis zur Abweisung des Rekurses führt.\n\nb) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Rekursverfahren in IPV-Sachen\nlaut Art. 19 Abs. 2 KPVG i.V.m. Art. 1 lit. b Ziff. 5 und Art. 11 der Verordnung\nüber das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) –\nausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – kostenlos ist.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}