{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-2_2005-02-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_2_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff4138621d24a7eb842b3c3c8e8623f5004699c8466aead9c2928b616a6eea9fe1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff4138621d24a7eb842b3c3c8e8623f5004699c8466aead9c2928b616a6eea9fe1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_2", "Checksum": "163ca6027f32eb861425482a2dacdcf1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.02.2005 S 2005 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.02.2005 S 2005 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Ein Jahr zuvor wurde ein identisches\nGesuch für IPV 2003 mit der Begründung eines zu hohen Vermögens des\nAntragstellers abgelehnt.\n\nb) Mit Verfügung vom 20. April 2004 lehnte die AHV-Ausgleichskasse (AK) das\nGesuch für die Bezugsberechtigung der IPV 2004 gestützt auf nachfolgende\nBerechnungszusammenstellung ab:\n\nEinkommens-/Vermögensverhältnisse (Zeitperiode 01.01.-31.12.2003) Betrag\nSteuerbares Einkommen zu 100% Fr. 0.00 Fr. 0.00\nSteuerbares Vermögen zu 10% Fr. 365'200.00 Fr. 36'520.00\nAnrechenbares Einkommen Fr. 36'520.00\nSelbstbehalt (9.00% vom anrechenbaren Einkommen) Fr. 3'286.80 Fr. 3'286.80\n\nBerechnung Prämienverbilligung (IPV 2004) Betrag\nRichtprämie pro Jahr Fr. 2'748.00 Fr. 2'748.00\nSelbstbehalt Fr. 3'286.80\nHöhe der Prämienverbilligung Fr. 0.00\n\nc) Am 28. April 2004 erhob der Gesuchsteller dagegen Einsprache. Zur\nBegründung brachte er vor, dass die AK von einer falschen Berechnungsbasis\nausgegangen sei. Sein steuerbares Vermögen (per 31.12.03) habe zur\nHauptsache aus vorbezogenen Pensionskassengeldern (infolge missglückter\nAuswanderung) bestanden, die damals von der Säule 2 (berufliche Vorsorge)\nin die Säule 3b (freiwillige Selbstvorsorge) überführt worden seien und seither\nirrtümlich als anrechenbares Einkommen bzw. Vermögen taxiert würden. Der\ndort geäufnete Betrag sei – nebst der Säule 1 [AHV/IV] – ausschliesslich für\nseine Altersvorsorge gedacht, weshalb es nicht rechtens sein könne, diesen\nSparbetrag als Vermögen anzurechnen und gestützt darauf seine\nBezugsberechtigung für IPV zu verneinen.\n\nd) Mit Entscheid vom 14. Dezember 2004 wies die AK die Einsprache unter\nVerweis auf Art. 8a KPVG und die hiernach korrekte IPV-Berechnung ab.\n\n2. Dagegen erhob der Einsprecher am 6. Januar 2005 innert Frist Rekurs beim\nVerwaltungsgericht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen\nEntscheids und Gewährung der IPV für 2004. Ergänzend zu den bereits im\nPrämienverbilligungsgesuch vom April 04 enthaltenen Argumenten führte er\nan, dass die Vorsorge laut Säule 2 bzw. Säule 3 doch demselben Zweck\ndienten, womit eine rechtliche Ungleichbehandlung der „gleichwertig“ stets auf\neine möglichst gute Altersvorsorge ausgerichteten Versicherungsmodelle (3-\nSäulenprinzip) nicht zulässig sein könne.\n\n3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz Abweisung des Rekurses.\nZur Begründung brachte sie vor, dass die Berechnungsbasis für die Ermittlung\nder IPV im massgeblichen Gesetz (Art. 8a Abs. 1 KPVG) eindeutig und\nabschliessend geregelt sei. Danach müsse auf die aktuellsten kantonalen\nSteuerfaktoren abgestellt werden. Indem die Vorinstanz von der letzten\nSteuererklärung des Gesuchstellers (per 31.12.2003) und dem dort\nrechtskräftig ausgewiesenen Sparvermögen von Fr. 365'200.-- (Ziff. 32.7\nLebens-/Rentenversicherung von Fr. 352'031.--) ausgegangen sei, habe sie\nkorrekt gehandelt, als sie diesen Vermögensnachweis zum anrechenbaren\nEinkommen gezählt habe. Daran ändere weder der damit verfolgte Endzweck\nder Altersvorsorge noch die zur Diskussion gestellte „Gleichwertigkeit“ der\nverschiedenen Versicherungsmodelle (1./2./3. Säule) etwas.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n1. a) Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung\n(KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen\nwirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. In\nErgänzung und Präzisierung dieser Vorgaben wurde im kantonalen Gesetz\nüber die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR\n542.100) für Graubünden zur Ermittlung und Berechnung der individuellen\nAnspruchsberechtigung was folgt bestimmt:\nArt. 8a Abs. 1 KPVG\nDas anrechenbare Einkommen entspricht dem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen zuzüglich 10 Prozent des satzbestimmenden steuerbaren\nVermögens gemäss den aktuell verfügbaren kantonalen Steuerdaten.\n\nArt. 8a Abs. 3 KPVG\nEntsprechen die verfügbaren Steuerdaten nicht der aktuellen wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit, so wird das anrechenbare Einkommen aufgrund eines\nbegründeten Antrages der versicherten Person oder einer Behörde nach\npflichtgemässem Ermessen festgelegt.\n\n"}