Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz erweist sich somit als rechtmässig und sachlich vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 VVS ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.