4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich sowohl für die Behandlungskosten als auch für den Verdienstausfall aufzukommen hat. Derjenige Verdienstausfall jedoch, welcher als Folge der vom Beschwerdeführer ausgeübten nicht adaptierten Erwerbstätigkeit zu betrachten ist, fällt – aufgrund der Verletzung der ihm obliegenden Schadenminderungslast – einzig in den Verantwortungsbereich des Geschädigten. Für diesen vermeidbaren Schaden entfällt demnach die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.