Einerseits ist die Arbeitsunfähigkeit bereits am 8. September 2003 eingetreten, obwohl der operative Eingriff erst im Januar 2004 vorgenommen wurde. Andererseits war die volle Arbeitsfähigkeit – gemäss Aussagen des Beschwerdeführers – erst am 30. August 2004 wieder gegeben, obwohl ihm der behandelnde Arzt für eine halbsitzende bzw. sitzende Tätigkeit bereits ab dem 24. Februar 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 100% attestiert. Nach dem Gesagten stellt dieser Erwerbsausfall einen Schaden dar, welcher einzig in den Verantwortungsbereich des Geschädigten fällt.