O., S. 182). Im vorliegenden Fall hat die Entscheidung des Beschwerdeführers einen körperlich betonten Beruf zu 100% auszuüben, für den er spätestens seit 1994 zu 40% invalid war, zu einem vermeidbaren Schaden geführt. Dieser Schaden setzt sich aus zwei Elementen zusammen. Einerseits ist die Arbeitsunfähigkeit bereits am 8. September 2003 eingetreten, obwohl der operative Eingriff erst im Januar 2004 vorgenommen wurde.