Bei korrekter Betrachtung setzt somit der Verstoss gegen die Schadenminderungsobliegenheit keinen Reduktionsgrund. Der Geschädigte, der gegen sie verstösst, hat sich den vermeidbaren Schaden im Sinne einer Gesamtursache selbst zuzuschreiben, d.h. der weitere Schaden fällt, obwohl er eventuell letztlich natürlich kausal auf schädigendes Verhalten eines Dritten zurückzuführen oder Folge eines versicherten Ereignisses ist, in den ausschliesslichen Verantwortungsbereich des Geschädigten (Tognella, a.a.O., S. 182).