f) Bei der Schadenminderungsobliegenheit handelt es sich nicht um eine durchsetzbare Rechtspflicht. Ein allfälliger Verstoss wird indirekt sanktioniert, indem anbegehrte Ansprüche bzw. Leistungen verweigert werden. Bei korrekter Betrachtung setzt somit der Verstoss gegen die Schadenminderungsobliegenheit keinen Reduktionsgrund.