Bei der Arbeitslosigkeit handelt es sich nicht um ein Risiko, welches durch die Unfallversicherung abgedeckt wird. Des Weiteren hätte diese zumutbare Massnahme - wie bereits ausgeführt - tatsächlich zu einer Schadensminderung geführt. Mit anderen Worten ist auch die sog. hypothetische Kausalität zu bejahen, da in der ausgeübten Tätigkeit die aufgetretenen Kniebeschwerden wesentlich früher zu einer Arbeitsunfähigkeit und wesentlich später zu der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit geführt haben. Weiter handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine urteilsfähige Person.