Nachdem dem Beschwerdeführer im Jahre 1994 eine kapitalisierte Invalidenrente von 40% ausbezahlt worden ist, eben weil er nicht mehr in körperlich betonten bzw. sportlichen Berufen zu 100% erwerbstätig sein konnte, war es ihm durchaus zumutbar, eine Umschulung zu einer adaptierten Tätigkeit zu absolvieren bzw. einen adaptierten Beruf auszuüben. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tatsache nichts zu ändern, wonach ihm in den Vereinigten Staaten aufgrund der Rezession das Ausüben einer angepassten Tätigkeit (z.B. als Stockbroker) nicht möglich gewesen sei. Bei der Arbeitslosigkeit handelt es sich nicht um ein Risiko, welches durch die Unfallversicherung abgedeckt wird.