Dasselbe gilt für die Taggelder, welche für die Zeitspanne vom 25. Februar 2004 bis zum 30. August 2004 geltend gemacht werden. Insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer ab dem 24. Februar 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 100% für eine halbsitzende bzw. sitzende Tätigkeit bestätigte. Nachdem dem Beschwerdeführer im Jahre 1994 eine kapitalisierte Invalidenrente von 40% ausbezahlt worden ist, eben weil er nicht mehr in körperlich betonten bzw. sportlichen Berufen zu 100% erwerbstätig sein konnte, war es ihm durchaus zumutbar, eine Umschulung zu einer adaptierten Tätigkeit zu absolvieren bzw. einen adaptierten Beruf auszuüben.