Dadurch erklärt sich denn auch die bereits am 8. September 2003 eingetretene Arbeitsunfähigkeit und die damit geltend gemachte Taggeldforderung des Beschwerdeführers, welche nicht erfolgt wäre, wenn er nicht einer körperlichen bzw. sportlichen sondern einer angepassten Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. In einem solchen Fall hätte die Erwerbsfähigkeit bis zum Tag vor dem operativen Eingriff bestanden, da die körperlichen Beschwerden ihn diesfalls nicht an der Ausübung der Erwerbstätigkeit behindert hätten. Dasselbe gilt für die Taggelder, welche für die Zeitspanne vom 25. Februar 2004 bis zum 30. August 2004 geltend gemacht werden.