Tatsache ist, dass er als Bademeister (life guard) nur arbeiten kann, wenn er körperlich zu 100% einsatzfähig ist, also im Notfall nicht durch körperliche Beschwerden an einer allfälligen Rettungsaktion behindert würde. Dadurch erklärt sich denn auch die bereits am 8. September 2003 eingetretene Arbeitsunfähigkeit und die damit geltend gemachte Taggeldforderung des Beschwerdeführers, welche nicht erfolgt wäre, wenn er nicht einer körperlichen bzw. sportlichen sondern einer angepassten Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre.