Eben weil er für seine bisherige Erwerbstätigkeit im körperlichen und sportlichen Bereich nicht mehr zu 100% einsatzfähig war, wurde ihm diese kapitalisierte Rente ausbezahlt. Trotzdem hat der Beschwerdeführer weiterhin in einem körperlichen bzw. sportlichen Bereich gearbeitet. An dieser Feststellung vermag auch die Bestätigung des Arbeitgebers nicht ändern, wonach der Beschwerdeführer rund 70% seiner Arbeitszeit sitzend tätig sein könne. Tatsache ist, dass er als Bademeister (life guard) nur arbeiten kann, wenn er körperlich zu 100% einsatzfähig ist, also im Notfall nicht durch körperliche Beschwerden an einer allfälligen Rettungsaktion behindert würde.