e) Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Lloyd’s vom 17. November 1994 für die Folgen des Schadenereignisses vom 4. März 1989 eine Integritätsentschädigung sowie eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 40% in Form einer Kapitalsumme ausbezahlt. Diese Zahlungen stützten sich auf ärztliche Gutachten, welche bestätigen, dass der Beschwerdeführer seit 1992 lediglich für halbsitzende bzw. sitzende Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig ist. Eben weil er für seine bisherige Erwerbstätigkeit im körperlichen und sportlichen Bereich nicht mehr zu 100% einsatzfähig war, wurde ihm diese kapitalisierte Rente ausbezahlt.