d) Damit dieser allgemein gültige Grundsatz zur Anwendung gelangt, müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein. Einerseits muss die unterlassene schadenmindernde Vorkehr zumutbar gewesen sein. Weiter muss nachgewiesen sein, dass die zumutbare Massnahme tatsächlich weiteren Schaden verhindert hätte (sog. hypothetischer Kausalzusammenhang). Und letztlich wird die Urteilsfähigkeit des Geschädigten vorausgesetzt (Reinhard Tognella, Erwerbsunfähigkeitsprobleme bei somatisch nicht nachweisbaren Beschwerdebildern im Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht, Zürich 2004, S. 182).