Aufnahme (BBl 1999 4567). Es ergibt sich demnach, dass der Gesetzgeber nur einige Aspekte der Schadenminderungslast normiert hat. Soweit die Last über diesen normierten Bereich hinausgeht und somit nicht ausdrücklich geregelt wird, hat die Last - wie im bisherigen Recht - die Bedeutung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes (Locher, a.a.O., § 40 N 29).